Krank im Urlaub? Das müssen Arbeitnehmer wissen.

Sie haben Urlaub und werden plötzlich krank: was passiert mit den Urlaubstagen
Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig während des Urlaubs erkranken, gelten die betroffenen Urlaubstage in der Regel nicht als Urlaub.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall? Was ist zu beachten? Was ist zu vermeiden?

Grundsatz: Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers Wenn eine Erkrankung die Urlaubserholung verhindert, wirkt sich dies auf das Urlaubskonto des Arbeitnehmers aus.

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss sich bei seinem Arbeitgeber krank melden, die Erkrankung demnach rechtzeitig anzeigen und durch ein ärztliches Attest belegen (§ 9 BurlG)!

Was ist somit zu beachten?

1.    Krankmeldung beim Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Erkrankung informiert werden – am besten noch am ersten Krankheitstag, zum Beispiel telefonisch oder per E-Mail.

2.    Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU):

 Die Krankheit sollte durch einen Arzt am Aufenthaltsort bescheinigt werden – das gilt auch im Übrigen bei Auslandsaufenthalten. Die AU muss dem Arbeitgeber dann zeitnah übersandt werden, was auch elektronisch möglich ist. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte in deutscher Sprache oder mit Übersetzung vorgelegt werden.

Die Tage, die der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig war, werden dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Achtung!: erkranken Sie im Ausland, müssen Sie zusätzlich Ihre Krankenkasse benachrichtigen. 

Was ist zu vermeiden?

1.    Eine verspätete Meldung gegenüber dem Arbeitgeber. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber erst nach dem Urlaub über Ihre Erkrankung, verlieren Sie in der Regel Ihren Anspruch auf Gutschrift Ihrer Urlaubstage.

2.    Ein fehlendes Attest oder ein Attest, das fehlerhaft ist. Nicht lückenlose Atteste oder verspätete Atteste werden in der Regel nicht anerkannt.

3.    Zusätzlich bei Erkrankung im Ausland: verspätete oder nicht erfolgte Benachrichtigung der Krankenkasse und Arbeitgebers. Hier besteht das Risiko, dass der Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage verfällt.

Katharina Schnellbacher 
Rechtsanwältin │Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht