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Betrugsfälle bei Banken häufen sich 

In letzter Zeit erhalte ich vermehrt Mandatsanfragen geschädigter Kunden namenhafter Banken die Opfer von Online-Betrugsfällen geworden sind. Sie stellen fest, dass von ihren Konten (Echtzeit-) Überweisungen getätigt wurden, die sie nicht veranlasst haben.  Die Reaktion der Banken ist in dem meisten Fällen der Verweis, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt. Im schlimmsten Fall erfolgt überhaupt keine Reaktion.
Für geschädigte Bankkunden stellt sich daher die drängendste Frage: Wer haftet? Muss die Bank den Schaden erstatten?



Neue Betrugsmasche: Festgeldbetrug! 

Die Fälle wegen eines sogenannten Festgeldbetrugs häufen sich. 

Dieser läuft wie folgt ab: die Täter phishen die Betroffenen über täuschend echt gestaltete Webseiten ab, wobei sie sich der Aufmachung bekannter Banken/Kreditinstitute bedienen. Gerade dieser offizielle Touch der Websites wirkt für Betroffene vertrauenswürdig. 

Geworben wird zudem mit überdurchschnittlich hohen Zinsen. 

Eröffnet wird sodann ein Konto für den Geschädigten, der sich in dem guten Glauben wähnt, ein ertragreiches und sicheres Festgeldkonto eröffnet zu haben. 

Tatsächlich fließt das Geld der Anleger entweder direkt auf die Konten der Betrüger oder auf ein Konto, das zwar auf den Namen des Anlegers eröffnet wurde, über welches er, im Gegensatz zu den Tätern jedoch nicht verfügen kann. In beiden Fällen ist das Geld weg, sobald der Geschädigte es auf dieses Konto überwiesen hat. 

 

Für die Geschädigten ist dann natürlich die dringendste Frage, wie sie ihr Geld zurückerhalten. In Betracht kommen Ansprüche gegen die beteiligten Banken, bei welchen das vermeintliche Festgeldkonto eröffnet wurde. Da dies stets vom konkreten Einzelfall abhängt, empfiehlt es sich, sich anwaltliche Hilfe zu suchen und Ansprüche prüfen zu lassen. 



OLG Koblenz stärkt Rechte betrogener Bankkunden: keine grobe Fahrlässigkeit bei täuschend echtem Bankanruf und professionellem Phishing

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 17.04.2026 die Rechte betrogener Bankkunden bei Online-Phishing gestärkt. Es sieht bei fingierten Gerätewechseln keine Fahrlässigkeit des Bankkunden gegeben und hat den Klägern die Erstattung unautorisiert abgebuchter Beträge zugesprochen.

Das Gericht hatte zu klären, wann Bankkunden im Online-Banking so unvorsichtig handeln, dass sie wegen grober Fahrlässigkeit ihren Anspruch auf Erstattung des Schadens gegen die Bank verlieren. Die Richter urteilten, dass selbst das Anklicken von Links in SMS und die Eingabe von Transaktionsnummern (TAN) in ein Browser-Formular der Online-Banking-Anwendung nicht automatisch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertige (Az.: 8 U 682/24).

In den zu entscheidenden drei Fällen ging es hauptsächlich um einen Kunden der Sparkasse Westerwald-Sieg. Diesem war am Telefon von einem angeblichen Mitarbeiter der Technik-Abteilung der Sparkasse vorgespiegelt worden, er müsste sein Sicherheitsverfahren von Chip-TAN auf Push-TAN umstellen. Der Betrüger machte sich dabei das sogenannte „Call-ID Spoofing“ zu Nutze, wodurch auf dem Telefondisplay des Klägers die echte Rufnummer seiner Sparkasse angezeigt wurde. Dem Anrufer waren zudem persönliche Daten des Klägers bekannt, weshalb der Kläger dem Anrufer vertraute und dessen Anweisungen folgte.

So generierte der Kläger im Verlauf des Telefonates eine Transaktionsnummer (TAN) mit seinem Chip-TAN-Generator und gab diese in seinem Online-Banking-Portal ein. Dem Anrufer teilte er die TAN nicht mündlich mit. In der Folge wurden mehrere Echtzeit-Überweisungen ins Ausland vorgenommen, wodurch dem Kläger insgesamt ein Schaden über 56.000 Euro entstanden ist. Das Landgericht Koblenz bejahte in I. Instanz eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden. Das OLG Koblenz änderte das Urteil des Landgerichts Koblenz jedoch entscheidend ab.

Das OLG Koblenz stütze seine Entscheidung auf ein IT-Sachverständigengutachten. Die Bank hatte behauptet, der Bankkunde hätte dem Anrufer einen speziellen Freischaltcode aktiv übermittelt, da dieser Code technisch zwingend für die Verknüpfung der Push-TAN-App auf dem Mobiltelefon der Täter notwendig gewesen sei. Das Gutachten konnte diese Behauptung jedoch widerlegen: Bei dem genutzten Verfahren werde der Freischaltcode direkt in der App auf dem Endgerät angezeigt, das verknüpft werden soll. Im zu entscheidenden Fall war dies direkt auf dem Mobiltelefon der Betrüger. Der Kläger habe diesen Code somit gar nicht sehen können und demnach auch nicht grob fahrlässig an die Täter weitergeben können.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und dabei einfachste Überlegungen nicht angestellt werden. Nach dem OLG Koblenz könne dem Bankkunden in einer Überrumpelungssituation durch Dritte, die echte Bankdaten nutzen und Rufnummern fälschen, Kunden ein solch schwerer Vorwurf nicht gemacht werden. Auch das Anklicken eines Links in einer SMS der Bank, die im Rahmen des regulären Umstellungsprozesses automatisiert versandt wurde, sei nicht pflichtwidrig. Dies entspreche vielmehr der bestimmungsgemäßen Nutzung.

Das OLG Koblenz hat mit diesem Urteil die Rechte betroffener Bankkunden entscheidend gestärkt.

 



Ab Juni 2026 ist folgende umstrittene Frage im Bewerbungsgespräch verboten:

„Was haben Sie in Ihrem letzten Job verdient?“ 

Diese Frage gehört zu den Klassikern im Vorstellungsgespräch. Ab dem 07. Juni darf sie von Arbeitgebern jedoch nicht mehr gestellt werden.
Bis zum 07. Juni 2026 muss die sogenannte EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden; diese verbietet es Arbeitgebern ausdrücklich, in Bewerbungsgesprächen nach dem bisherigen Gehalt von Bewerberinnen und Bewerbern zu fragen.
In der Praxis hat diese auf den ersten Blick harmlose Frage einen entscheidenden Effekt: wer in früheren Jobs wenig verdient hat, bekommt auch im neuen Job weniger angeboten. So besteht die Gefahr, dass Gehaltsunterschiede über das Berufsleben hinweg nicht korrigiert werden, sondern von Stelle zu Stelle weitergegeben werden.
Neu ist auch, dass künftig Arbeitgeber bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne nennen müssen. Das bedeutet, dass nicht mehr der Bewerber seine Gehaltsvorstellungen offenlegen muss, sondern der Arbeitgerber das Einstiegsgehalt vorlegen muss.